Zwischenprüfungsordnung

GERMANISTISCHES SEMINAR DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG

ZWISCHENPRÜFUNGSORDNUNG

Besonderer Teil für das Fach Deutsch (Lehramtsstudiengang) und Deutsche Philologie
(Magisterstudiengänge und grundständige Promotionsstudiengänge)
vom 28. März 2001 (mit Änderung vom 8. März 2004)

Artikel 1

1 Geltung des Allgemeinen Teils

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

2 Prüfungsausschuss

Für die Prüfung im Fach Deutsche Philologie und Deutsch (Lehramt) ist der Prüfungsausschuss für Deutsche Philologie/Deutsch zuständig.
Der Prüfungsausschuss ist nicht identisch mit dem Prüfungsausschuss für die Magisterprüfung.

3 Orientierungsprüfung

  1. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist von allen Studierenden im Hauptfach, außerdem von den Studierenden im Nebenfach, welche die Orientierungsprüfung nicht in ihrem anderen Nebenfach ablegen, eine Orientierungsprüfung abzulegen. Diese findet studienbegleitend statt und besteht im Hauptfach aus der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Einführung in die Literaturwissenschaft sowie Einführung in das Mittelhochdeutsche, für das Nebenfach aus der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung Einführung in das Mittelhochdeutsche. Die erfolgreiche Teilnahme umfasst bei beiden Lehrveranstaltungen je eine Klausurarbeit von 90 Minuten Dauer, die mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind.

  2. Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

4 Zulassungsvoraussetzung bzw. Voraussetzung für die Anerkennung gemäß 7 Abs. 1

Allgemeiner Teil

  1. Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

    • Einführung in das Mittelhochdeutsche (entfällt bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Orientierungsprüfung gemäß 3 Abs. 1)
    • nur für das Hauptfach: Einführung in die Linguistik
  2. Für den Magisterstudiengang sind das Latinum sowie Lesekenntnisse, die ausreichen für die Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte, in zwei weiteren Fremdsprachen nachzuweisen.
    Für den Staatsexamensstudiengang sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis bescheinigt werden, ist der Nachweis spätestens zum Zeitpunkt der akademischen Zwischenprüfung zu erbringen

5 Art der Prüfung

  1. Die Zwischenprüfung im Fach Deutsch besteht aus einer Kombination von studienbegleitender und punktueller Prüfung. Sie erstreckt sich auf die vier Teilbereiche Sprachgeschichte bis zum 16. Jahrhundert, Neuere deutsche Sprache, Ältere Literatur bis Ende des 15. Jahrhunderts und Neuere Literatur.

  2. Die Zwischenprüfung erfordert vier Leistungsnachweise: zwei Proseminarzeugnisse und den Nachweis zweier bestandener mündlicher Prüfungen. Aus jedem der in 5 Abs. 1 genannten Teilbereiche ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Je ein Proseminarzeugnis muss im Bereich Sprache (Sprachgeschichte oder Neuere deutsche Sprache) und im Bereich Literatur (Ältere oder Neuere Literatur) erworben werden.
    Das Proseminarzeugnis in Sprachgeschichte kann nur ausgestellt werden, wenn der Studierende eine Einführung in eine ältere Sprachstufe des Deutschen außer Mittelhochdeutsch (also ins Althochdeutsche, Mittelniederdeutsche, Frühneuhochdeutsche) oder in eine ältere Sprachstufe einer anderen germanischen Sprache außer Englisch (also etwa ins Altnordische, Gotische, Altsächsische) erfolgreich absolviert hat.

  3. Die Proseminarzeugnisse müssen bis zum Termin der mündlichen Prüfung vorliegen.

  4. Die mündliche Prüfung wird als Kollegialprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen. Sie erstreckt sich in den zwei gewählten Bereichen über eine Dauer von insgesamt etwa 45 Minuten.

6 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände

Für die punktuellen mündlichen Prüfungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf ein Spezialgebiet je Teilbereich, das der Kandidat mit dem Prüfer vereinbart.

  2. Im Teilbereich Sprachgeschichte werden vom Kandidaten als Themen der Prüfung zwei ältere Sprachstufen gewählt, entweder des Deutschen oder des Deutschen und einer anderen germanischen Sprache (außer Englisch). Eine der beiden Sprachstufen ist, entsprechend dem Vorschlag des Kandidaten, Hauptgegenstand der Prüfung.

7 Bestehen der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsleistung

Die Prüfung im Fach Deutsche Philologie und Deutsch (Lehramt) ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in allen vier Teilbereichen mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden.
Die Gesamtnote errechnet sich aus den Noten für die vier Teilbereiche, die alle gleich gewichtet werden.

Artikel 2

  1. Die vorstehenden Änderungen [gegenüber der bisherigen Zwischenprüfungsordnung] treten am 1. Oktober 2000 in Kraft.

  2. Die Orientierungsprüfung ist von allen Studierenden abzulegen, die das Studium im Fach Deutsch und Deutsche Philologie an der Universität Heidelberg nach dem 1. Januar 2000 aufgenommen haben. 3 Abs. 1 ist zu beachten.

Letzte Änderung: 01.11.2012
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